Infos & Anträge

 

Anmeldeverfahren für Hauptberufliche

Fort- und Weiterbildungen sind ein zentraler Bestandteil der Personalentwicklung im pastoralen Dienst. Sie stärken fachliche, persönliche und spirituelle Kompetenzen und unterstützen Mitarbeitende dabei, ihren Dienst verantwortungsvoll und zukunftsorientiert zu gestalten.
 
Die Erzdiözese Freiburg fördert die Teilnahme an geeigneten Fort- und Weiterbildungsangeboten und schafft dafür verlässliche Rahmenbedingungen.
 
 
 

förderlich, aber nicht verpflichtend – §2 Abs.3 Fortbildungsrichtlinien 2002, Dauer: bis zu fünf Tagen)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nur dann einen Antrag bei der zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates stellen, wenn die Veranstaltungsausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. (Pastorale MA - HA 2, Religionslehrerinnen/Religionslehrer - HA 3, kirchliche Verwaltungskräfte - HA 7, MA der Verrechnungsstellen - HA 8, Referat VST)
 
Ansonsten genügt die Anmeldung.
Sie bestätigen mit Ihrer Anmeldung,
  • dass das Einverständnis Ihrer/Ihres Dienstvorgesetzten eingeholt ist,
  • die Vertretung in Pastoral und Religionsunterricht geregelt ist,
  • Ihr Kontingent von 5 Fortbildungstagen pro Jahr nicht überschritten wird,
  • Sie mit dem ausgewiesenen Teilnahmebeitrag Ihren Eigenanteil an den Fortbildungskosten tragen.
 
 

(§ 2 Abs.3 Fortbildungsrichtlinien 2002)
Nehmen Sie bitte Kontakt mit der/ dem Zuständigen Ihrer Berufsgruppe in der Hauptabteilung des Erzbischöfliches Ordinariates auf. (Pastorale MA - HA 2, Religionslehrerinnen/Religionslehrer - HA 3, kirchliche Verwaltungskräfte - HA 7, MA der Verrechnungsstellen - HA 8, Referat VST)
 

Sie planen, an einer hier ausgeschriebenen Weiterbildung oder einem Langzeitkurs teilzunehmen?

(neue berufliche Qualifikation, Zusatzausbildung (§ 3 Fortbildungsrichtlinien 2002) und Langzeitkurse mit mehr als 5 Tagen Dienstbefreiung p.a.)
Der Veranstalter bittet Sie bei der Anmeldung um die Bestätigung,
  • dass das Einverständnis Ihrer/Ihres Dienstvorgesetzten eingeholt ist,
  • die Vertretung in Pastoral und Religionsunterricht geregelt ist,
  • Sie mit dem ausgewiesenen Teilnahmebeitrag Ihren Eigenanteil an den Fortbildungskosten tragen.
Der Veranstalter prüft, ob Sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, und schlägt dann dem für Aus- und Fortbildung pastoraler Berufe Zuständigen vor, die Teilnahme zu genehmigen.
 
 

Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an die Hauptabteilung des Erzbischöfliches Ordinariates. (Pastorale MA - HA 2, Religionslehrerinnen/Religionslehrer - HA 3, kirchliche Verwaltungskräfte - HA 7, MA der Verrechnungsstellen - HA 8, Referat VST)
 
 

Ansprechpersonen

  
 

Weiterbildungsberatung

 

Sie möchten sich gezielt im pastoralen Beruf weiterentwickeln oder passende Fort- und Weiterbildungsangebote für Ihren nächsten Schritt finden?
Das Referat Personalentwicklung im Institut für Pastorale Bildung unterstützt Sie mit individueller Beratung – von der Orientierung bis zur konkreten Planung.
 
 

Die Zuständigen für die verschiedenen Berufsgruppen beraten Sie gerne und informieren Sie über Perspektiven im Dienst der Erzdiözese:
 
 

Beschäftigte in Baden-Württemberg haben (nach BzG BW) einen Anspruch, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber bis zu fünf Tage pro Jahr freistellen zu lassen. Bildungszeit kann in Anspruch genommen werden
  • für berufliche Weiterbildung,
  • für politische Weiterbildung und auch
  • für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Anträge müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen sind im Bereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgende Einrichtungen und Verbände in der Erzdiözese Freiburg anerkannt:
Für ehrenamtliche Engagierte bedeutet dies, dass sie für Qualifizierungsmaßnahmen dieser Träger, sofern sie den Kriterien des Bildungszeitgesetzes entsprechen, Bildungsurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen können.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei
Katharina Denger. Die konkreten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des BzG erfragen Sie bitte direkt bei den jeweiligen Einrichtungen und Verbänden.
 

Die Mitarbeitervertretung ist anzuhören (MAVO § 29, Abs. 1, Satz 5):
  • bei der Verpflichtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Fortbildung durch den Dienstgeber oder
  • bei einer erforderlichen Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmer wegen Begrenzung der Teilnahmezahl
Um dies zu gewährleisten, liegen die Anmeldefristen mindestens drei Wochen vor Beginn einer Veranstaltung. Die Anmeldungen werden in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.